Wieviel Geld bekommen Flüchtlinge und Asylbewerber pro Monat?


Diese Frage wird in der "Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. März 2015" geregelt.
Darin heißt es:

"Nach § 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) angefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekanntgemacht:

 

1. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. März 2015 als Bargeldbedarf anerkannt

a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 143 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1),
b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner
einen gemeinsamen Haushalt führen, je 129 Euro

 

(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2),
c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen
Haushalt je 113 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn
des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 85 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres 92 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres 84 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6);
2. Als Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. März 2015 als notwendiger monatlicher Bedarf
anerkannt
a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1),
b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner
einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),
c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen
Haushalt je 174 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn
des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres 133 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6)."

Letzte Änderung:
2015-12-23 11:52
Verfasser:
Markus Fabian
Revision:
1.1
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