Praktikum


  Hier die Regelungen für Praktika:

Praktika sind grundsätzlich zustimmungspflichtig mit folgenden Ausnahmen:

- Bei Hospitationen ist keine Genehmigung, weder von Ausländerbehörde noch von Arbeitsagentur, erforderlich (Hospitation: Zuschauen ohne Arbeitsleistung von wirt-schaftlichem Wert)

- Eignungsfeststellung: von BA geförderte Maßnahme nach § 45 SGB III (Arbeitge-ber möchte sich Bild darüber machen, ob Person grundsätzlich für Arbeitsstelle ge-eignet ist), nicht länger als 6 Wochen

- Berufsorientierung: Asylbewerber ohne abgeschlossene Berufsausbildung können Berufsorientierungspraktikum absolvieren; Bezug zu angestrebter Berufsausbildung muss vorhanden sein; maximal 3 Monate

o Genehmigung Ausländerbehörde ohne Zustimmung Arbeitsagentur erforder-lich

- Einstiegsqualifizierung: Bei Anstreben einer Berufsausbildung kommt Einstiegsqua-lifizierung nach § 54 a SGB III in Betracht, von Arbeitsagentur gefördert (wenn Per-son noch nicht in vollem Umfang für Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt ist; Dauer: 6-12 Monate

- Betriebliche Ausbildung kann von Asylbewerbern ohne Zustimmung der BA erfol-gen

Weiteres in der angehängten Datei 

angehängte Dateien: Verschiedene Arten von Praktikum.pdf

Letzte Änderung:
2015-12-22 08:38
Verfasser:
Markus Fabian
Revision:
1.0
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