Hier die Regelungen für Praktika:
Praktika sind grundsätzlich zustimmungspflichtig mit folgenden Ausnahmen:
- Bei Hospitationen ist keine Genehmigung, weder von Ausländerbehörde noch von Arbeitsagentur, erforderlich (Hospitation: Zuschauen ohne Arbeitsleistung von wirt-schaftlichem Wert)
- Eignungsfeststellung: von BA geförderte Maßnahme nach § 45 SGB III (Arbeitge-ber möchte sich Bild darüber machen, ob Person grundsätzlich für Arbeitsstelle ge-eignet ist), nicht länger als 6 Wochen
- Berufsorientierung: Asylbewerber ohne abgeschlossene Berufsausbildung können Berufsorientierungspraktikum absolvieren; Bezug zu angestrebter Berufsausbildung muss vorhanden sein; maximal 3 Monate
o Genehmigung Ausländerbehörde ohne Zustimmung Arbeitsagentur erforder-lich
- Einstiegsqualifizierung: Bei Anstreben einer Berufsausbildung kommt Einstiegsqua-lifizierung nach § 54 a SGB III in Betracht, von Arbeitsagentur gefördert (wenn Per-son noch nicht in vollem Umfang für Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt ist; Dauer: 6-12 Monate
- Betriebliche Ausbildung kann von Asylbewerbern ohne Zustimmung der BA erfol-gen
Weiteres in der angehängten Datei
angehängte Dateien: Verschiedene Arten von Praktikum.pdf