Kirchenasyl / Infos vom Hessischen Flüchltingsrat


Der Hessische Flüchtlingsrat informiert zum
Thema Kirchenasyl

Das BAMF nimmt Abstand von seiner bisherigen Praxis, in Dublin-Kirchenasylfällen von Flüchtlingskeit auszugehen und die Überstellungsfrist auf 18 Monate zu verlängern, sofern es keinen Selbsteintritt vorgenommen hat.
Damit setzt es nach über einem halben Jahr den Beschluss des BVerwG vom 08. Juni 2020 (https://www.bverwg.de/080620B1B19.20.0) um.

Das neue Verfahren wird in einem neuen Merkblatt Kirchenasyl auf der BAMF-Seite zusammengefasst:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/merkblatt-kirchenasyl.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bei Kirchenasyl ist damit in fast allen Fällen vom Tisch.
Es gibt für das BAMF aber auch weiterhin noch zwei Fallkonstellationen, in denen es von einer 18-Monats-Frist ausgeht:

1. Wenn eine Ausländerbehörde die abgelehnten Asylbewerber/innen als ‚unbekannt verzogen‘ meldet, bevor die Kirchenasylmeldung beim Bundesamt eingeht.
2. Wenn die Ausländerbehörde oder der Kirchenvertreter bzw. die Kirchengemeinde ein Kirchenasyl meldet, ohne den neuen, konkreten Aufenthaltsort des Antragstellers mitzuteilen.

Diese sind ja aber, wenn das Kirchenasyl gut begleitet wird, i.d.R. gut zu vermeiden.

gez. Timmo Scherenberg

 

 

Letzte Änderung:
2021-01-20 09:22
Verfasser:
Christina Meyer
Revision:
1.0
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