Keine Rückkehrentscheidung gegen UMF, wenn keine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsstaat vorhanden
Der Hessisches Flüchtlingsrat informiert:
Der EuGH hat heute eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen, in der er klarstellt, dass gegen unbegleitete Minderjährige keine Rückkehrentscheidung getroffen werden darf, wenn sich der Mitgliedsstaat nicht vorher vergewissert hat, dass im Herkunftsstaat eine geeignete Aufnahmeeinrichtung für ihn zur Verfügung steht.
In der Presseinformation des EuGH heißt es hierzu:
… des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Folglich kann gegen den betreffenden Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung ergehen, wenn im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht.
Dies stellt ja eine relativ exakte Beschreibung auch der deutschen Situation dar - die nach dem vorliegenden Urteil damit gegen EU-Recht verstößt.
Das Urteil bezieht sich auf einen Fall aus den Niederlanden, ob und wie sich die deutsche Praxis jetzt ändern wird, bleibt abzuwarten.
Presseerklärung des EuGH:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-01/cp210005de.pdf
Urteil im Volltext:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=874184BEC8836FDBC0DDE1EFA6F64548?text=&docid=236422&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=23472846
gez. Timmo Scherenberg