Wer darf was - Aufenthaltstitel bei Flüchtlingen


Aus der Broschüre von pro Asyl

Je nach Aufenthaltsstatus haben Flüchtlinge unterschiedliche Rechte

und Chancen bei den Sozialleistungen, bei der Arbeitssuche und

im Hinblick auf eine Aufenthaltsperspektive. Der erste Blick einer/s

Flüchtlingsberatenden gilt deshalb immer dem Ausweispapier des

Betreffenden – hier die wichtigsten Regelungen im Aufenthaltsgesetz

(AufenthG):

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (1) oder § 25 (2) S.1 Alternative

1

in einem blauen „GFK“-Pass: Der/die Betreffende ist als Flüchtling

anerkannt und hat weitgehende soziale Rechte.

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (2), S.1 Alternative 2:

Der/Die Betreffende ist als international Schutzberechtigte/r

anerkannt, mit gegenüber GFK-Flüchtlingen in mancher Hinsicht

verminderten Rechten.

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3:

Für den/die Betreffende

gilt ein nationales Abschiebungsverbot (z.B. wegen einer Erkrankung),

die Rechtsposition ist noch etwas schwächer als bei den

o.g. Gruppen.

Wer darf was? Aufenthaltstitel von Flüchtlingen

Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 oder 23 (1) oder 23 (2):

Hier

handelt es sich aktuell meist um Flüchtlinge, die aufgrund einer

politischen Entscheidung ohne Asylverfahren nach Deutschland

kommen durften, z.B. syrische Angehörige.

„Aufenthaltsgestattung“

bedeutet, dass ein Asylantrag registriert

und noch keine endgültige Entscheidung darüber ergangen ist. Oft

gibt es Beratungsbedarf. Wenn ein negativer Bescheid kommt, sind

kurze Rechtsmittel-Fristen zu beachten!

Jemand mit

 

„Duldung“ ist grundsätzlich ausreisepflichtig und soll –

sobald möglich – abgeschoben werden. Ob und wann eine Abschiebung

durchgeführt werden kann oder ob doch eine Chance auf ein

Aufenthaltsrecht besteht, ist im Einzelfall zu klären.

Letzte Änderung:
2017-02-24 08:04
Verfasser:
Markus Fabian
Revision:
1.2
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