Aus der Broschüre von pro Asyl
Je nach Aufenthaltsstatus haben Flüchtlinge unterschiedliche Rechte
und Chancen bei den Sozialleistungen, bei der Arbeitssuche und
im Hinblick auf eine Aufenthaltsperspektive. Der erste Blick einer/s
Flüchtlingsberatenden gilt deshalb immer dem Ausweispapier des
Betreffenden – hier die wichtigsten Regelungen im Aufenthaltsgesetz
(AufenthG):
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (1) oder § 25 (2) S.1 Alternative
1
in einem blauen „GFK“-Pass: Der/die Betreffende ist als Flüchtling
anerkannt und hat weitgehende soziale Rechte.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (2), S.1 Alternative 2:
Der/Die Betreffende ist als international Schutzberechtigte/r
anerkannt, mit gegenüber GFK-Flüchtlingen in mancher Hinsicht
verminderten Rechten.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3:
Für den/die Betreffende
gilt ein nationales Abschiebungsverbot (z.B. wegen einer Erkrankung),
die Rechtsposition ist noch etwas schwächer als bei den
o.g. Gruppen.
Wer darf was? Aufenthaltstitel von Flüchtlingen
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 oder 23 (1) oder 23 (2):
Hier
handelt es sich aktuell meist um Flüchtlinge, die aufgrund einer
politischen Entscheidung ohne Asylverfahren nach Deutschland
kommen durften, z.B. syrische Angehörige.
„Aufenthaltsgestattung“
bedeutet, dass ein Asylantrag registriert
und noch keine endgültige Entscheidung darüber ergangen ist. Oft
gibt es Beratungsbedarf. Wenn ein negativer Bescheid kommt, sind
kurze Rechtsmittel-Fristen zu beachten!
Jemand mit
„Duldung“ ist grundsätzlich ausreisepflichtig und soll –
sobald möglich – abgeschoben werden. Ob und wann eine Abschiebung
durchgeführt werden kann oder ob doch eine Chance auf ein
Aufenthaltsrecht besteht, ist im Einzelfall zu klären.