Informationsschreiben vom 09. April vom BMI : Aufenthaltsrecht, Covid 19-Pandemie- Hinweise für die Ausländerbehörden


Aufenthaltsrecht, Covid 19-Pandemie - Hinweise für die Ausländerbehörden

Über die Gemeinnützige 'Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.' (www.ggua.de) kam folgende Info:

Das BMI hat am 9. April ein neues Informationsschreiben herausgegeben, das seine Empfehlungen vom 25. März ergänzt. Darin weist das BMI unter anderem auf folgendes hin:

 o   Ein Antrag auf Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels kann auch aus dem Ausland formlos per Mail an die ABH gestellt werden. Wenn der Antrag vor Ablauf des Titels gestellt wird, entsteht per Gesetz die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Fiktionsbescheinigung ist dann an die deutsche Botschaft vor Ort zu senden oder, in Ausnahmefällen, an eine andere Postadresse. Das BMI weist darauf hin, dass in Fällen, in denen der Titel bereits abgelaufen war, die ABH die Fortgeltungswirkung gem. § 81 Abs. 4 Satz 4 AufenthG dennoch anordnen kann.

o   Wenn ein Pass abläuft, können auch Verlängerungsvermerke oder Stempel oder Erklärungen über die pauschale Verlängerung aller abgelaufenen Pässe der ausländischen Botschaft akzeptiert werden. In Ausnahmefällen kann die ABH von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung) absehen, wenn eine „konsularische Betreuung“ durch die ausländische Vertretung tatsächlich nicht möglich ist.

o   Bei Studierenden soll für die Verlängerung der AE vorübergehend auf den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung verzichtet werden, wenn diese in der Vergangenheit gesichert war und wegen der Pandemie nun keine Arbeit ausgeübt werden kann oder daher nun bei den Eltern im Ausland Einkommenseinschränkungen bestehen. Das BMI weist darauf hin, dass aktuell über die erlaubten 120 Tage hinaus zusätzliche Beschäftigungen ausgeübt werden können und bittet die Ausländerbehörden, dafür die Beschäftigungserlaubnisse (in der Regel mit Zustimmung der BA) zu erteilen. Verzögerungen beim Studium sollen bei der Verlängerung der AE nicht negativ berücksichtigt werden, wenn diese auf Corona-bedingte Einschränkungen im Lehrbetrieb beruhen.

o   Bei Personen mit Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung oder Schulbesuch soll die Möglichkeit zum Ablegen einer späteren Prüfung gegeben werden, auch wenn der Prüfungstermin auf ein Datum nach Ablaufen des Titels verlegt wird. Dasselbe soll für die Ausbildungsduldung gelten – auch für den Fall, dass eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht beantragt und genehmigt worden ist.

o   Bei Personen mit Aufenthaltstitel für Qualifizierungsmaßnahmen (§ 16d AufenthG, früher § 17a) sollen vorübergehende Unterbrechungen oder Verzögerungen der Qualifizierungen keine negativen Auswirkungen haben. Die Beschäftigung während der Qualifizierung kann weiterhin ausgeübt werden.

o   Im Beschleunigten Fachkräfteverfahren sollten die Vorabzustimmungen der ABHen grundsätzlich eine Gültigkeit von sechs statt drei Monaten erteilt werden.,

o   Zur Frage nachträglicher Befristungen von Aufenthaltstiteln bei Fortfall des Aufenthaltszwecks (z. B. der Arbeitsstelle) weist das BMI auf die Ermessensspielräume der ABH hin (mit Verweis auf Nr. 7.2.21 der AVwV zum AufenthG). Die ABH muss eine „sachgerechte Ermessensabwägung“ vornehmen und auch berücksichtigen, ob eine neue Arbeit in Aussicht steht oder ob z. B. Anspruch auf Alg I besteht. Das BMI verweist zudem nochmals ausdrücklich darauf, dass beim Bezug von Kurzarbeiter*innengeld das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und dass das KUG ebenso wie das Alg I unschädlich hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung ist.

o   Das BMI weist zudem auf eine neue Verordnung hin (s. u.), nach der trotz eines abgelaufenen Schengen-Visums zunächst weiterhin rechtmäßiger Aufenthalt besteht.

Die Vorgaben des BMI haben für die Bundesländer oder Ausländerbehörden Empfehlungscharakter. Erst wenn das jeweilige Bundesland sie per Erlass für anwendbar erklärt (wie etwa Niedersachsen), sind sie dort verbindlich.

 

Letzte Änderung:
2020-04-16 11:33
Verfasser:
Christina Meyer
Revision:
1.0
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