Das Bamf stellt ab sofort wieder Asylbescheide aus


Das Bamf stellt ab sofort wieder Asylbescheide aus:

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Besonderheiten bei der Zustellung von Bescheiden im Asylverfahren (aktualisiert: 08.05.2020)
Das Bundesamt ist sich bewusst, dass es auf Grund der Corona-Pandemie und der zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung ergriffenen Maßnahmen schwierig sein kann, eine Rechtsberatung oder anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen. Daher hat das Bundesamt in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium und den Bundesländern entsprechend reagiert und stellt aktuell nur vollumfänglich stattgebende Bescheide zu (d.h. Bescheide, in denen Asyl nach Art. 16a GG oder Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG erteilt wird). Die Bearbeitung von sicherheitsrelevanten Fällen ist durchgängig sichergestellt.

Von dieser grundsätzlichen Regelung kann (ab dem 20. April) in folgenden Fällen abgewichen werden:

Bei Asylverfahren, bei denen ein Anwalt mandatiert und damit eine rechtliche Vertretung sichergestellt ist. Hier wird der ablehnende Bescheid dem Anwalt zugestellt, der somit fristwahrend im Auftrag seines Mandanten Klage erheben oder Anträge stellen kann. Dies gilt auch für alle Bescheide, in denen die Zustellung bis zum 19. April 2020 unterblieben ist oder wenn eine Mandatierung nachträglich angezeigt wird.
Bei Verfahrenseinstellungen durch Antragsrücknahme und Verzicht (§ 32 AsylG) bzw. bei Untertauchen oder Ausreise (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr.2 AsylG) werden Bescheide ebenfalls zugestellt.

Ab dem 11. Mai 2020 wird das Bundesamt auch (teil-)ablehnende Bescheide grundsätzlich wieder zustellen. Davon ausgenommen sind Bescheide für Antragstellende, die in unter Quarantäne stehenden Aufnahmeeinrichtungen leben.
Dies betrifft auch die Bescheide, die in den vergangenen Wochen zwar ausgestellt, aber bislang nicht zugestellt worden sind.
Letzte Änderung:
2020-05-13 22:04
Verfasser:
Christina Meyer
Revision:
1.0
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