Mini Job Arbeitsgelegenheiten - Programm FIM Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir möchten Sie als bisherigen Träger von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder § 16d Sozialgesetzbuch II: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie als uns bekannte mögliche Anbieter solcher Maßnahmen über wichtige Änderungen in den Rechtsgrundlagen informieren. Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 wurden die Regelungen der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) durch den § 5a in das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) integriert. Ebenso wurden die Kriterien der Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 5 AsylbLG an die FIM angeglichen, so dass nur noch eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde gegenüber zuvor 1,05 Euro gewährt werden kann. Zusätzlich können allerdings höhere notwendige Kosten des Asylbewerbers gegen Nachweis übernommen werden.

 

Das von der Bundesagentur für Arbeit administrierte Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ stellt gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeitsgelegenheiten bereit, die durch die Kreisverwaltung beantragt werden können. Ziel der Maßnahme ist eine niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt, sowie eine sinnvolle und gemeinnützige Betätigung während des Asylverfahrens. Die Maßnahmen begründen keine Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisse. Wesentlicher Unterschied zu den bisherigen Arbeitsgelegenheiten ist, dass der Träger monatlich 250 € je besetzten Platz als Trägerpauschale erhält. Alle Details zu dem Programm können Sie der beigelegten Richtlinie entnehmen. Falls Sie Interesse an der Durchführung von FIM haben, bitten wir Sie, die beigefügte Anlage Antrag FIM extern auszufüllen, auszudrucken, als Maßnahmeträger zu unterschreiben und an uns per Post zu Händen Frau Annika Buchmann zu übersenden. Die Anlage beinhaltet auch eine Stellungnahme Ihrer Personalvertretung zum Kriterium Zusätzlichkeit der Tätigkeiten. Sollten Sie über keinen Personalrat oder Betriebsrat verfügen, müssten Sie die Zusätzlichkeit selbst durch Ihre Unterschrift bestätigen. Die Antragstellung gegenüber der Agentur für Arbeit erfolgt durch uns.

 

Zur Durchführung der FIM wurden der Agentur für Arbeit in Darmstadt für den Odenwaldkreis für das Jahr 2016 insgesamt 27.137,13 € und für 2017 an Verpflichtungsermächtigungen 81.411,36 € zur Verfügung gestellt. Weitere Mittelzuweisungen wird es in den kommenden Jahren geben, da das Programm bis Ende 2020 ausgelegt ist. Aufgrund der festgelegten Budgets kann es dazu kommen, dass nicht alle beantragten FIM bedient werden können. Der Odenwaldkreis möchte alle bis zum 5.10.2016 von Ihnen eingegangen Meldungen Anfang der 41. Kalenderwoche mit unserer Antragstellung an die Agentur für Arbeit übersenden. Insoweit wären wir für eine baldige Meldung dankbar.

 

Nach Bewilligung der FIM, schließt die Agentur für Arbeit einen Vertrag (Muster als Anlage) unmittelbar mit den Maßnahmeträgern ab, welche die Maßnahmen dann durchführen. Anschließend wählen die Asyl-Mitarbeiter des Odenwaldkreises (ggf. mit Unterstützung der Maßnahme-Träger) die potenziellen Teilnehmer aus und weisen sie zu. Teilnehmen können arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach AsylbLG, die

-       Volljährig sind

-       Ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben

-       Nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen

-       Nicht geduldet und nicht ausreisepflichtig sind

Sollten Teilnehmer nicht zur Maßnahme erscheinen oder sie abbrechen, so wäre dies den Asyl-Sachbearbeitern des Odenwaldkreises durch den Träger zu melden. Diese entscheiden dann über das Eintreten von Sanktionen.

 

Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 €/Stunde wird von den Trägern direkt an die Teilnehmer gezahlt und anschließend mit der Agentur für Arbeit mit der beigefügten Abrechnungsliste FIM abgerechnet. Pro Monat und Asylbewerber erhält der Träger eine monatliche Pauschale in Höhe von 250,00 € von der Arbeitsagentur.

 

Von den Trägern sind während der Maßnahme eventuelle ausbildungs-/arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten und Kenntnisse festzustellen, welche mittels beiliegendem Erhebungsbogen an die Arbeitsagentur weiterzuleiten sind. Im Falle einer Anerkennung des Asylgesuches werden diese Informationen für weiterführende Integrations- und Arbeitsförderungsmaßnahmen verwendet und gegebenenfalls auch dem Kommunalen Job-Center übermittelt.

 

Sollten Sie Rückfragen haben, so steht Ihnen Herr Ralf Kaffenberger (Tel.: 06062 70-1580, r.kaffenberger@odenwaldkreis.de) gerne zur Verfügung.

angehängte Dateien: Vertrag_FIM.pdf, Richtlinie.pdf, Anlage_Antrag_FIM_extern.pdf, Erhebungsbogen.pdf, Kopie von Abrechnungsliste_FIM_mit Anlagen.xlsx, RS_O_4392_FAQ_Arbeitsmarktprogramm_Fluechtlingsintegrationsmaßnahmen_Anlage_1.pdf

Letzte Änderung:
2016-09-22 17:19
Verfasser:
Markus Fabian
Revision:
1.8
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